Gemeindeversammlung
Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Gerzensee, Montag 16. Mai 2011 um 20.00 Uhr, im Gemeindesaal Gerzensee
1. Verwaltungsrechnung 2010
1.1 Orientierung
1.2 Genehmigung der Jahresrechnung 2010
2. Schulliegenschaften – Sanierung Garderobe/Duschraum; Genehmigung Planungskredit
(Vorsorgliche Traktandierung infolge Publikation fak. Referendum)
3. Orientierungen
4. Verschiedenes
Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung bei der Gemeinde-
verwaltung Gerzensee öffentlich auf.
Rechtspflege
Gegen Versammlungsbeschlüsse kann innert 30 Tagen, bei Wahlen innert 10 Tagen, nach
der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet Gemeindebeschwerde beim Regie-
rungsstatthalteramt Bern-Mittelland, 3011 Bern, geführt werden. Die Verletzung von Zustän-digkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Versammlung zu beanstanden.
Zu dieser Versammlung sind alle stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger (ab
18 Jahren), die seit mindestens 3 Monaten Wohnsitz in Gerzensee begründen, freundlich
eingeladen. Jugendliche zwischen dem 14. und dem 18. Altersjahr, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Wohnsitz haben, können sich gestützt auf Art. 29 des Organisa-tionsreglementes der Einwohnergemeinde Gerzensee an der Gemeindeversammlung zu traktandierten Geschäften äussern und sind deshalb ebenfalls freundlich zur Versammlung
eingeladen.
3115 Gerzensee, 11. April 2011
Der Gemeinderat
Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus versteckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz vom 2. Februar 1964 unter anderem vor:
Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbandrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50m freigehalten werden.
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlichen Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenabstand freizuhalten.
Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk (im Herbst) zu reinigen.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes zurückverlegt werden.
Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2011 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzu-schneiden. Ab diesem Datum wird die Infrastruktur- und Umweltkommission die in den Strassenrand hineinragenden Äste und andere Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden gemäss Art. 73 Abs. 8 SBG (Ersatzvornahme) den Grundeigentümern verrechnet.

