Infolge der grossen Trockenheit herrscht im Verwaltungskreis Bern-Mittelland sehr grosse Waldbrandgefahr.
Gestützt auf Art 21 Abs. 4 KWaV1 in Verbindung mit Art. 11 RStG2 wird in Absprache mit dem Amt für Wald des Kantons Bern des Entfachen von Feuer im und in der Nähe des Waldes im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bis auf Widerruf verboten.
Zuwiderhandlungen werden gemäss Art. 292 StGB3 mit Busse bestraft.
Wegen der akuten Waldbrandgefahr wird allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.
Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland

